RAL Gütegemeinschaft Sportgeräte

Vorteile für Sportstättenbetreiber

Dem Träger von Sportanlagen obliegt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die sich aus § 823 BGB ergibt. Das bedeutet, er ist gesetzlich verpflichtet, Sportstätten und /oder -geräte regelmäßig (mindestens 1x im Jahr) auf Mängel prüfen zu lassen. Ob für private oder für öffentliche Auftraggeber: RAL Gütezeichen können bei Ausschreibungen  ausgesprochen hilfreich sein. Grund ist die hohe Zuverlässigkeit der Gütezeichen-Träger. Für die Betreiber von Sportstätten bestehen daher folgende Vorteile bei Auftragsvergabe an Auftragnehmer, die der RAL Gütegemeinschaft Sportgeräte e.V. angehören.

  • Die Sportministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat das Merkblatt "Hinweise zur Wartung von Sportgeräten" herausgegeben und darin empfohlen, mit Wartungsarbeiten solche Firmen zu beauftragen, die sich der Gütesicherung nach RAL-GZ 945 oder einer gleichwertigen Zertifizierung unterzogen haben.
  • Somit kann gegenüber den Unfall- und Haftpflichtversicherern die Gebrauchsfähigkeit der Sportanlagen risikolos vertreten werden.
  • Bereits bei der Auftragsvergabe werden dem Betreiber alle Anforderungen betrieblicher, qualitativer und organisatorischer Art, die der Auftragnehmer erfüllen soll, garantiert.
  • Es entfällt die umfangreiche Nachprüfung der ausgeführten Arbeiten, weil das Controllingsystem der Gütesicherung eine einwandfreie Arbeit gewährleistet, für die die ausführende Firma haftet.
  • Gewartete Sportgeräte haben eine längere Lebensdauer und die Zahl unbrauchbarer Geräte bleibt langfristig gering.

Detailliertere Angaben finden Sie im Musterleistungsverzeichnis, welches wir Ihnen gerne zukommen lassen.

Des Weiteren können Sie sich ein Ausschreibungsmuster herunterladen.